Entwurf: Satzung AWO Ortsverein Wankendorf

 

§ 1 Name und Sitz

(1)       Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein Wankendorf. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Ortsverein Wankendorf.

(2)       Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Wankendorf.

(3)       Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Plön e.V. mit Sitz in Schönkirchen.

(4)       Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2)       Zweck des Vereins ist die

·           Förderung des Wohlfahrtswesens 

·           Förderung der Jugendhilfe  

·           Förderung der Altenhilfe 

·           Förderung der Bildung und Erziehung 

·           Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke 

·           Unterstützung von Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes oder aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Hilfe anderer angewiesen sind. 

Bei der Umsetzung des Zweckes orientiert sich der Verein an den Grundwerten des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt.

(3)       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

·           Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, zum Beispiel durch

o    Maßnahmen zur Anregung und Förderung verschiedener Formen des Engagements für sich selbst (Hilfe zur Selbsthilfe) und für andere (insb. Ehrenamt)

o    einmalige oder wiederkehrende Aktionen und Veranstaltungen

o    Informationsangebote zu sozialen Fragen und über Unterstützungsmöglichkeiten

o    die Vernetzung unterschiedlicher Hilfsangebote

o    die materielle Unterstützung hilfebedürftiger Menschen

·           die Veranstaltung von Fortbildungen sowohl für die Allgemeinheit als auch speziell für ehrenamtliche und hauptberufliche Fachpersonen

(4)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)       Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7)       Für den Verein tätige Personen können nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke im Sinne der Absätze (2) und (3) eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung erhalten.

(8)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Plön e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)       Mitglied kann sein, wer das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt anerkennt und sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen will. Juristische Personen können Mitglied sein, wenn Sie den Namen AWO führen und in der Rechtsform eines privatrechtlichen Vereins organisiert sind. Andere juristische Personen können korporative Mitglieder gem. § 6 dieser Satzung sein.

Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in menschenverachtenden Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen.

Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für rechtsextreme Strukturen sowie Parteien.

(2)       Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die*den gesetzliche*n Vertreter*in zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. 

(3)       Die Mitgliedschaft in mehreren Ortsvereinen ist möglich, wobei nur eine Mitgliedschaft eine persönliche Mitgliedschaft ist und die jeweils anderen als Fördermitgliedschaft begründet werden müssen.

(4)       Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.

(5)       Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat (geschäftsunfähige Minderjährige), kann, vertreten durch den*die gesetzliche*n Vertreter*in, Familienmitglied sein. Minderjährige, die das 7. Lebensjahr vollendet haben (beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger), können nach Zustimmung des*der gesetzlichen Vertreters*in alleine oder in einer Familienmitgliedschaft Mitglied sein.

(6)       Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeit) kann das Mitglied seine Einzelmitgliedschaft zur AWO erklären. Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Volljährigkeit erreicht wird. In dem Zeitraum zwischen Erreichen der Volljährigkeit und Ende der Mitgliedschaft stehen dem Mitglied die Rechte eines*r volljährigen Partners*in in der Familienmitgliedschaft zu.

(7)       Im Übrigen gilt die Beitragsordnung, die von der Bundeskonferenz verabschiedet wurde.

(8)       Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und -abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Mitgliederverwaltung.

§ 4 Rechte und Pflichten

(1)       Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke im Rahmen der Satzung zu beteiligen.

(2)       Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 

Minderjährigen Mitgliedern stehen die aktiven und passiven Mitgliedsrechte ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu. Davon ausgenommen ist das passive Wahlrecht für den § 26 BGB-Vorstand.

Allen Mitgliedern in der Familienmitgliedschaft steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Für die Minderjährigen in der Familienmitgliedschaft gilt dies mit den Einschränkungen des Abs. 2, S. 2, 3.

(3)    Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet, soweit sie nicht aufgrund der Befreiungstatbestände der Bundeskonferenz freigestellt sind. Die Familienmitgliedschaft begründet nur einen Mitgliedsbeitrag für die gemeldeten Mitglieder der Familienmitgliedschaft.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.

(2)       Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als insgesamt einem Jahresbeitrag kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.

(3)       Ordnungsmaßnahmen können nach den Bestimmungen des § 15 erlassen werden.

§ 6 Korporative Mitgliedschaft

(1)       Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Körperschaften anschließen, deren Tätigkeit sich auf die entsprechende Ortsebene erstreckt. 

(2)       Es gelten im Weiteren die Regelungen des Verbandsstatus der Arbeiterwohlfahrt.

§ 7 Jugendwerk

(1)       Für ein im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt bestehendes Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung.

(2)       Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.

(3)       Der Vorstand des Ortsvereines ist zur Förderung und Unterstützung verpflichtet. Es gelten die Regelungen zur Aufsicht nach dieser Satzung bzw. des Verbandsstatuts.

(4)       Mitglieder des Jugendwerkes können auf Antrag beitragsfrei Mitglied des Ortsvereins sein, sofern sie beim Jugendwerk bereits einen Mitgliedsbeitrag zahlen. 

(5)       Die Revisoren*innen des Ortsvereines sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerkes gemeinsam mit deren*dessen Revisoren*innen durchzuführen. Sie berichten dem Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)       Die Mitgliederversammlung ist als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. 

(2)       Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus 

a)     den natürlichen Mitgliedern, 

b)     dem Vorstand, 

c)      den korporativen Mitgliedern, vertreten durch ihre jeweiligen Beauftragten, 

d)     einem*r Vertreter*in des Jugendwerkes.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

·           sie beschließt über die Grundsätze und die Grundsatzpositionen des Ortsvereins,

·           sie beschließt die Satzung,

·           sie wählt den Vorstand, 

·           sie wählt mindestens zwei Revisoren*innen, 

·           sie wählt die Delegierten zur Kreiskonferenz. 

·           sie nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

(3)       Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung findet im virtuellen Verfahren oder im Präsenzverfahren statt. Auch eine kombinierte Form von einer Präsenzveranstaltung und zeitgleicher Ermöglichung der virtuellen Teilnahme ist möglich. Die Bekanntgabe der Verfahrensweise erfolgt mit der Einladung. 

(4)       Der Vorstand hat die Mitglieder und mindestens eine*n Vertreter*in des Jugendwerkes zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, ist binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(5)       Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 

Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen. 

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Gliederung.

Die Auflösung des Ortsvereins bedarf 3/4 der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist die übergeordnete Gliederung anzuhören.

Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen. 

(6)       Die Unvereinbarkeitsregelungen, die zum Verlust zur Wählbarkeit führen, sind dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt zu entnehmen.

(7)       Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der*dem Versammlungsleiter*/in und der*dem Protokollant*in zu unterzeichnen.

(8)       Die Beschlüsse der Bundeskonferenz der Arbeiterwohlfahrt zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes sind verbindlich für alle Gliederungen.

§ 9 Vorstand

(1)       Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins. 

(2)       Der Vorstand besteht aus 

a)     der*dem Vorsitzenden, 

b)     der*dem Stellvertreter*in, 

c)      der*dem Kassierer*in,

d)     und mindestens einem weiteren Mitglied.

wobei Frauen und Männer bezogen auf das gesamte Gremium mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidat*innen vorhanden ist. Die Quote muss durch das Wahlverfahren sichergestellt werden. Näheres regelt eine Wahlordnung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der*die Vorsitzende und ihr*sein Stellvertreter*in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Ein*e Vertreter*in des Jugendwerkes nimmt beratend an den Sitzungen teil.

(3)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. Dies gilt nicht, sofern der § 26 BGB Vorstand durch das Ausscheiden handlungsunfähig wird. 

(4)       Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.

(5)       Die*der Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Sitzung des Vorstandes findet im virtuellen Verfahren oder im Präsenzverfahren statt. Auch eine kombinierte Form von einer Präsenzveranstaltung und zeitgleicher Ermöglichung der virtuellen Teilnahme ist möglich. Die Bekanntgabe der Verfahrensweise erfolgt mit der Einladung.

(6)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.

(7)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(8)       Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine*n Geschäftsführer*in berufen. 

(9)       Die Befreiung des Vorstandes und der Geschäftsführung sind von den Beschränkungen des § 181 BGB ausgeschlossen.

(10)   Der Vorstand hat der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.

(11)   Der Vorstand kann Fachausschüsse, einzelne Sachverständige und einzelne Vorstandsmitglieder mit Sonderaufgaben betrauen.

(12)   Der Vorstand benennt eine*n Vertreter*n zur Unterstützung des Ortsjugendwerkes, die/der an den Sitzungen des Ortsjugendwerksvorstandes beratend teilnimmt.

(13)   Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Ortsjugendwerksvorstandes entgegen.

(14)   An den Vorstandssitzungen des Ortsvereines nimmt mindestens ein vom Ortsjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.

(15)   Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung in Fällen der groben Fahrlässigkeit.

(16)   Der Vorstand verpflichtet sich nach dem AWO Governance-Kodex zu handeln und gemäß des Verbandsstatus der Arbeiterwohlfahrt zu unterzeichnen.

§ 10 Mandat/Mitgliedschaft und Ausschluss von der Beschlussfassung

(1)       Mandatsträger*innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.

(2)       Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem*r Ehegatten*in, seinem*r Lebenspartner*/in, einem*r Verwandten oder Verschwägerten*r bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter*in einer AWO Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

Satz 1 gilt nicht für Wahlen.

Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem*der Vorsitzenden des Organs anzuzeigen. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des*der Betroffenen zuständig.

Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt 2 Wochen.

§ 11 Rechnungswesen

(1)       Der Ortsverein ist mindestens zur Aufstellung einer jährlichen Einnahme-Überschussrechnung (vereinfachte Buchführung) verpflichtet. 

(2)       Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Verwendung der Mittel ist zu prüfen.

(3)       Im Übrigen sind die Bestimmungen des Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

§ 12 Revision

(1)       Aufgaben der Revision werden wahrgenommen durch die Verbands-/Vereins- Revision. Diese sind ehrenamtlich tätig.

(2)       Es gelten die Regelungen des Verbandsstatuts.

§ 13 Aufsicht

Es gelten die Aufsichtsrechte und –pflichten nach den Regelungen des Verbandsstatuts. 

§ 14 Verbandsstatut

(1)       Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung (Amtsgericht Berlin Charlottenburg VR 29346) Bestandteil dieser Satzung. Es enthält Bestimmungen über Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt, grundsätzliche Ausführungen zur Mitgliedschaft und Förderern, Aufbau, Verbandsführung und Unternehmenssteuerung, Finanzordnung, Revisionsordnung, Aufsicht, Vereinsschiedsgerichtsbarkeit, Ordnungsmaßnahmen und verbandliches Markenrecht.

(2)       Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.

§ 15 Auflösung

(1)       Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.

(2)       Der Verein ist mit Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung aufgelöst.

Mitglied werden